Die Beschuldigte lebte demnach bis zu ihrer Verhaftung während rund zehn Jahren (regulär) in der Schweiz. Den überwiegenden Teil ihres Lebens sowie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte sie jedoch in Brasilien. Die Anwesenheitsdauer der Beschuldigten in der Schweiz steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. 20.2.3 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse Die Beschuldigte arbeitete von 1. April 2010 bis 31. Januar 2013 als Mitarbeiterin im Restaurant ihres ersten Ehemannes in Basel (pag. 3632, S. 63 ff. und S. 117 ff.). Im Jahr ________ wurde sie BZ.