4866, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Seit dem vorinstanzlichen Urteil hat sich die Situation nicht verändert, zumal sich die Beschuldigte seither ununterbrochen in Sicherheitshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befand. Jedenfalls kommt auch die Kammer in ihrer eigenständen Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis. 20.2.2 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte ist am ________ in BY.________ in Brasilien geboren (pag. 3612). Dort fing sie – gemäss eigenen Angaben – mit 16 Jahren an, in einer Anwaltskanzlei zu arbeiten.