66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. V.19 hiervor) zu prüfen, ob bei der Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlagend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. V.20.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (E. V.20.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls