Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.3.3). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für die Betroffene im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein.