Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Sind Kinder involviert, kommt dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wesentliche Bedeutung zu (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.4). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff.