117 Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 948 Tagen (von 9. November 2020 bis und mit 14. Juni 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Strafe am 15. Juni 2023 vorzeitig angetreten hat (vgl. pag. 5104). V. Landesverweisung