Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 4858, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als neutral zu werten ist. 17.4 Fazit Im Ergebnis führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Strafe um ein Jahr auf 18 Jahre. 18. Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu verurteilen.