Die Beschuldigte hat die Tat stets bestritten, was ihr gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihr aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Diese Umstände sind als neutral zu werten. Insgesamt führt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu einer Straferhöhung von einem Jahr. 17.3 Strafempfindlichkeit