Auch aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt N.________ vom 25. Januar 2024 geht zusammengefasst hervor, dass sich der Umgang mit der Beschuldigten herausfordernd gestalte. Kritische Zwischenfälle habe es keine gegeben, einmal habe sie wegen Widersetzlichkeit disziplinarisch belangt werden müssen. Sie verhalte sich angepasster als zu Beginn ihres Aufenthaltes (pag. 5107). Dieses Verhalten der Beschuldigten im Justizvollzug fällt ebenfalls neutral ins Gewicht. Die Beschuldigte hat die Tat stets bestritten, was ihr gutes Recht ist.