Diese Umstände sind straferhöhend zu würdigen. Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt M.________ vom 29. August 2023 ist im Ergebnis zu entnehmen, dass die Beschuldigte in der Lage gewesen sei, Termine und Aufgaben ziel- und zeitorientiert zu bewältigen, ihr manipulatives Verhalten für den Gefängnisalltag jedoch eine Herausforderung dargestellt habe. Disziplinierungen seien keine erforderlich gewesen (pag. 5034). Auch aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt N.__