17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten haben grundsätzlich nach wie vor Geltung; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 4857, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 5117). In Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auswirkt (pag. 4857, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte ist in BY.________ (Ortschaft) in Brasilien geboren (pag.