115 Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht. 16.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Mord zum Nachteil von †E.________ eine Strafe von 17 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.