Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Als Tatmotiv steht vorliegend eine aus dem Beziehungskonflikt entstandene, letztlich aber ungeklärte Gefühlslage (mutmasslich Verletztheit, Enttäuschung oder Gefühle von Zurückweisung und Kränkung) bei der Beschuldigten im Vordergrund. Es handelt sich dabei um egoistische und nichtige Gründe, was jedoch im Rahmen der Begründung der Skrupellosigkeit bereits berücksichtigt wurde. Die Beweggründe der Beschuldigten wirken sich im Ergebnis ebenfalls neutral aus.