Durch diese Grausamkeit erlitt er zusätzliche physische Schmerzen, Leiden und Qualen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände lag die von der Beschuldigten gezeigte Skrupellosigkeit deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestands nötigen Mindestmass, zumal sie sich vorliegend mit verschiedenen Elementen begründen liess. Die objektive Tatschwere ist als schwer zu bezeichnen, weshalb für die objektiven Tatkomponenten vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veranschlagt wird. 16.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.