Nachdem die Beschuldigte die Wohnung verlassen hatte, trat der Tod bei †E.________ nicht sofort ein, sondern erst, nachdem dieser vermutlich noch (vergeblich) versuchte, die Wohnungstüre durch Ergreifen der Kette zu öffnen, sich sodann auf den Füssen in Richtung Badezimmer und dann kriechend in den Ankleideraum begab. Durch diese Grausamkeit erlitt er zusätzliche physische Schmerzen, Leiden und Qualen.