Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Kammer die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung (heimtückische, brutale und grausame Begehungsweise) unter Berücksichtigung der Vorgehensweise vor und nach der Tat begründete. Diese Umstände dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden.