14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt festgehalten (vgl. pag. 4853 f., S. 45 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist (vgl. E. I.5 hiervor).