lässt das von überschiessender Gewalt geprägte Vorgehen der Beschuldigten keinen Raum für eine abweichende Auslegung, als dass die Beschuldigte um die besondere Verwerflichkeit ihrer Tatausführung wusste. Ihr direkter Vorsatz erstreckte sich mit anderen Worten auch auf die beschriebenen Umstände, welche in objektiver Hinsicht die besondere Skrupellosigkeit ihres Vorgehens begründen. Dies mündet im Ergebnis, dass die zu beurteilende Tat aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher innerer und äusserer Umstände die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.