Anschliessend liess sie ihren tödlich verletzten Ehemann in der Wohnung zurück. Diese brutale Vorgehensweise unterstreicht den absoluten Tötungswillen der Beschuldigten, wobei ihr auch bewusst gewesen sein musste, dass die heftigen Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf und weitere Körperteile des Opfers bei diesem zu massiven Schmerzen und grossem Leiden führen werden. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 4853, S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) lässt das von überschiessender Gewalt geprägte Vorgehen der Beschuldigten keinen Raum für eine abweichende Auslegung, als dass die Beschuldigte um die besondere Verwerflichkeit ihrer Tatausführung wusste.