vgl. pag. 1422). Damit weist das Nachtatverhalten einen direkten Bezug zur Tat auf, weshalb es – mit der gebotenen Zurückhaltung – bei der Mordqualifikation berücksichtigt werden kann. Im Ergebnis ist mithin auch im Nachtatverhalten der Beschuldigten eine besondere Skrupellosigkeit zu erkennen. Zumal die Beschuldigte das ihr schutzlos ausgelieferte Opfer auf überaus brutale, grausame und heimtückische Art und Weise tötete und dabei besonders skrupellos vorging, erachtet die Kammer den objektiven Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB als erfüllt.