Dass die Beschuldigte anschliessend ihren Sohn an den Tatort mitnahm und ihn im Wissen darum, was ihn in der Wohnung seines Stiefvaters erwarten würde, dieser überfordernden Situation aussetzte, zeugt von einer erheblichen Gefühlskälte. Überdies versuchte die Beschuldigte, durch diverse Vorkehrungen einerseits auf das Spurenbild am Tatort einzuwirken (bewusste Rückkehr an den Tatort, Behändigung der Tatwaffe und Übergeben der Tatwaffe an ihren Sohn, Umarmung des Opfers) und andererseits andere Personen verdächtig zu machen (Nennung von zwei unbeteiligten Personen als mögliche Verdächtige gegenüber den Rettungskräften; vgl. pag.