geschrieben, wonach sie joggen gegangen sei, und habe anschliessend mit ihrer Schwester telefoniert, womit sie keine Auffälligkeiten im Verhalten oder Schuldgefühle gezeigt habe. Zudem habe sie am nächsten Morgen zusammen mit ihrem Sohn die Wohnung des Opfers aufgesucht und unmittelbar den Verdacht auf verschiedene Personen gelenkt (pag. 4852, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist zu