Im Ergebnis bleibt dies jedoch ohne Auswirkung, da sich bereits aus den genannten Umständen eine vorgängige Planung der Tat ergibt, womit – wie gesagt – eine Kurzschlusshandlung ausgeschlossen werden kann. Bezüglich des Nachtatverhaltens der Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, dieses falle erschwerend ins Gewicht. Die Beschuldigte sei nach der Tat zu ihrem Domizil zurückgefahren, habe eine Nachricht an AE.________ geschrieben, wonach sie joggen gegangen sei, und habe anschliessend mit ihrer Schwester telefoniert, womit sie keine Auffälligkeiten im Verhalten oder Schuldgefühle gezeigt habe.