Die genannten Umstände deuten vielmehr auf eine Planung und damit auf eine Kaltblütigkeit hin, auch wenn keine Hinweise für eine Planung von langer Hand vorliegen, sondern das Tötungsmotiv mutmasslich erst im Laufe des 18. Oktobers 2020 und mithin am gleichen Tag entstanden sein dürfte. Da das konkrete Tatmotiv letztlich unklar bleibt, sind diesbezüglich abschliessende Einschätzungen indes nicht möglich. Im Ergebnis bleibt dies jedoch ohne Auswirkung, da sich bereits aus den genannten Umständen eine vorgängige Planung der Tat ergibt, womit – wie gesagt – eine Kurzschlusshandlung ausgeschlossen werden kann.