(Streamen des Films «Tulpenfieber», Zurücklassen des Mobiltelefons, vorgängige Mitteilung an U.________, sie würde vielleicht noch joggen gehen, für den Fall seines Erwachens) wie auch des Abwartens in der Wohnung des Opfers bis zu dessen Heimkehr eine Affekthandlung im Sinne einer wutentbrannten Raserei der Beschuldigten ausgeschlossen werden. Die genannten Umstände deuten vielmehr auf eine Planung und damit auf eine Kaltblütigkeit hin, auch wenn keine Hinweise für eine Planung von langer Hand vorliegen, sondern das Tötungsmotiv mutmasslich erst im Laufe des 18. Oktobers 2020 und mithin am gleichen Tag entstanden sein dürfte.