die durch die Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass die Beschuldigte †E.________ mit dieser Tatausführung mehr physische Schmerzen, Leiden und Qualen zufügte, als mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind, zumal sie auch eine weniger brutale bzw. weniger lange dauernde Tötungsmethode hätte wählen können. Schliesslich kann aufgrund der Vorkehrungen der Beschuldigten in ihrer Wohnung in W.________ (Streamen des Films «Tulpenfieber», Zurücklassen des Mobiltelefons, vorgängige Mitteilung an U.___