Zwar bestand trotz der erheblich belasteten Beziehung der Ehegatten offenbar die Absprache, dass die Beschuldigte ihre Kleider nach wie vor in der Wohnung von †E.________ waschen durfte, weshalb er – sobald er bei Betreten der Wohnung die Beschuldigte erblickte – mutmasslich hätte davon ausgehen können, der Zweck ihres Aufenthalts in der Wohnung wäre im Waschen ihrer Wäsche begründet, und entsprechend keinen Anhaltspunkt für allfällige Befürchtungen hätte haben müssen. Jedoch ist keineswegs geklärt, ob †E.________ überhaupt die Möglichkeit resp. die Zeit hatte, die Beschuldigte wahrzunehmen, bevor sie ihm den ersten Schlag versetzte. Sollte der erste Schlag erfolgt sein, bevor †E.______