Somit ist nachfolgend auf die Art der Tatausführung und das Nachtatverhalten einzugehen. Nach Ansicht der Kammer lassen sich Elemente besonderer Skrupellosigkeit zunächst insbesondere mit Blick auf die Art und Weise der Tatbegehung erkennen, zumal die Beschuldigte besonders heimtückisch vorging. Nachdem die Beschuldigte am 18. Oktober 2020 jeweils ihren Sohn schickte, um bei †E.________ den Wohnungsschlüssel zu holen, verschaffte sie sich vor der Tat unbemerkt mit ihrem Schlüssel Zugang zu seiner Wohnung. Dort wartete sie, bis er nach Arbeitsende die Wohnung betrat.