Obwohl diese Umstände mutmasslich zu einer grossen Verletztheit und zu Gefühlen von Zurückweisung bei der Beschuldigten geführt haben dürften, bleibt das konkrete Tatmotiv letztlich unklar. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann die Mordqualifikation jedoch auch bei unklarem Motiv bejaht werden, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Somit ist nachfolgend auf die Art der Tatausführung und das Nachtatverhalten einzugehen.