111 StGB zweifellos erfüllt ist. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB gegeben ist. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 4851, S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist zunächst festzuhalten, dass die Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Opfer insbesondere vor der Tat deutlich belastet war und die Beschuldigte – im Gegensatz zum Opfer – nach wie vor einen starken Kinderwunsch hegte. Obwohl diese Umstände mutmasslich zu einer grossen Verletztheit und zu Gefühlen von Zurückweisung bei der Beschuldigten geführt haben dürften, bleibt das konkrete Tatmotiv letztlich unklar.