110 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, es bedürfe keiner besonderen Kenntnisse, um zu erkennen, dass mehrfache, gezielte und heftige Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen dessen Tod zur Folge haben (pag. 4851, S. 43 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz geht die Kammer folglich von einer wissentlichen und willentlichen Handlung der Beschuldigten aus. Die Beschuldigte tötete das Opfer mithin vorsätzlich, womit der Tatbestand von Art. 111 StGB zweifellos erfüllt ist.