Von einem heimtückischen Vorgehen ging das Bundesgericht in einem Fall aus, in dem der Täter das arglose Opfer – die vormalige Lebenspartnerin – unter einem falschen Vorwand zu einem Treffen überredete und nach einer kurzen Unterhaltung unvermittelt sowie aus kürzester Distanz von hinten mehrfach auf sie schoss (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.3). Eine skrupellose Tatausführung wurde ferner bezüglich eines Täters bejaht, der insgesamt elfmal mit einem Küchenmesser mit voller Kraft auf die fliehende, um Hilfe schreiende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragen-