112 StGB). Von einem heimtückischen Vorgehen ging das Bundesgericht in einem Fall aus, in dem der Täter das arglose Opfer – die vormalige Lebenspartnerin – unter einem falschen Vorwand zu einem Treffen überredete und nach einer kurzen Unterhaltung unvermittelt sowie aus kürzester Distanz von hinten mehrfach auf sie schoss (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.3).