112 StGB). Bezüglich Taten im Beziehungsumfeld hat das Bundesgericht festgehalten, dass besonders verwerfliche Beweggründe etwa vorliegen beim Erwürgen der Freundin, weil sie die Beziehung zum eifersüchtigen, drohenden Täter auflösen will (Urteil des Bundesgerichts 6S.435/2005 vom 16. Februar 2006 E. 1.2), bei der Tötung des Opfers, weil dieses die Beziehung endgültig beenden will, wobei das Opfer keinen Grund für einen erklärbaren Hass gesetzt habe und die seit längerem bestehende Konfliktsituation das übliche Mass nicht überstiegen habe (Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2006, 6S.94/2006 vom 31. August 2006 E. 9.3) sowie bei einer Tötung der Partnerin aus verletztem Stolz, aus Ei-