108 pellosigkeit abgestellt werden müsste (vgl. statt vieler BGE 127 IV 10 E. 1a). Zwecks Beantwortung der Frage nach der besonderen Skrupellosigkeit hat eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu erfolgen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen – die inneren Antriebe, die den Täter zur Tötung motivieren – zählen die Habgier (bspw. Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes resp. Diebstahls [