Die Beschuldigte schlug †E.________ mit dem Baseballschläger zudem auch gegen den Rumpf und die Extremitäten, was bei ihm zu Hautunterblutungen, Quetschungen des Unterhautfettgewebes sowie zum Bruch des rechten Mittelhandknochens führte. Die Beschuldigte liess den Baseballschläger in der Wohnung zurück bei ihrem tödlich verletzten Ehemann und verliess die Wohnung. †E.________ verstarb, nach-