Unter dem Strich handelt es sich dabei aber – wie bereits die Vorinstanz ausführte – um blosse Mutmassungen. Das konkrete Tatmotiv bleibt im Ergebnis ungeklärt, wobei jedenfalls keine Beweggründe ersichtlich sind, die die Tat verständlicher oder nachvollziehbarer erscheinen lassen würden. 11.19 Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt mit den hiervor ausgeführten Präzisierungen wie folgt als erstellt: Zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann, †E.________, kam es in den gemeinsamen Campingferien am 24. September 2020 zu einem Streit.