847 Z. 85 ff.), wobei die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme auf die Frage, ob sie das Mobiltelefon des Opfers bei jedem Besuch angeschaut habe, spontan ausführte, sie habe eine sehr schlechte Erfahrung mit BP.________ gemacht, sie habe gesehen, dass er Kontakt zu einer anderen Frau gehabt habe (pag. 688 Z. 1024 ff.). Die am 18. Oktober 2020 auf dem Mobiltelefon des Opfers gelesenen Nachrichten könnten somit heftige Emotionen bei der Beschuldigten ausgelöst haben. Unter dem Strich handelt es sich dabei aber – wie bereits die Vorinstanz ausführte – um blosse Mutmassungen.