Die Kammer geht jedoch ebenfalls davon aus, dass das konkrete Motiv in der stark belasteten und problematischen Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Opfer gründen dürfte. Die Beschuldigte kontrollierte das Mobiltelefon des Opfers regelmässig und es besteht ein nachgewiesenes Interesse von ihr am Mobiltelefon und den Nachrichten des Opfers wenige Stunden vor der Tat (vgl. E. II.11.7.4 hiervor). Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht zudem auch die Kammer davon aus, dass die Nachricht des Opfers an dessen Neffen sowie die Nachricht einer gewissen AP.