5268). Da die Beschuldigte die Tat konsequent bestreitet, konnte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht abschliessend geklärt werden, weshalb sie sich letztlich dazu entschied, ihren Ehemann umzubringen. Anhaltspunkte, wonach die Tat – wie von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht – auch finanziell motiviert gewesen sein könnte, liegen nach Ansicht der Kammer indes keine vor. Die Kammer geht jedoch ebenfalls davon aus, dass das konkrete Motiv in der stark belasteten und problematischen Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Opfer gründen dürfte.