Es habe ihr an Nichts gefehlt. Das Verhältnis zum Opfer sei in Ordnung gewesen, auch wenn sie weniger Kontakt gehabt hätten (pag. 5260). Auf dem Mobiltelefon des Opfers seien keinerlei Nachrichten oder Bilder ersichtlich gewesen, die Anlass zur Tat gegeben hätten. Finanzielle Motive seien keine ersichtlich, die Beschuldigte sei immer selbständig gewesen und trotz umfangreicher Ermittlungen habe ein solcher Verdacht nicht erhärtet werden können (pag. 5272). Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Opfer brachte die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits vor, es müsse stark bezweifelt werden, dass das Opfer den Kinderwunsch im Oktober 2020 noch geteilt