Aus Sicht der Vorinstanz blieb damit das konkrete Tatmotiv letztlich unklar. Erstellt sei einzig, dass es in der belasteten und problembehafteten Ehe der Beschuldigten und †E.________ gegründet habe (pag. 4848 f., S. 40 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung führte oberinstanzlich im Wesentlichen aus, bis heute habe niemand erklären können, warum die Beschuldigte die Tat hätte verüben sollen. Es mache schlicht keinen Sinn. Ihr Sohn sei ihr Ein und Alles, sie hätte nicht aufs Spiel gesetzt, dass er ohne sie aufwachsen müsse. Sie sei beruflich und sportlich erfolgreich gewesen und habe sich eine Existenz aufgebaut. Es habe ihr an Nichts gefehlt.