den bei der Beschuldigten noch bestehenden Kinderwunsch nicht mehr habe weiterverfolgen wollen, liege die Vermutung nahe, dass diese Nachricht, in der †E.________ ein fremdes Baby als «süss» bezeichnet habe, die Beschuldigte stark verletzt resp. eifersüchtig gemacht und möglicherweise das Tötungsmotiv ausgelöst habe. Diese Schlussfolgerung – so die Vorinstanz – basiere jedoch auf Mutmassungen und lasse sich durch keine weiteren Indizien bekräftigen. Es seien weitere Umstände denkbar, die bei der Beschuldigten derart starke Emotionen ausgelöst haben könnten, die schliesslich zur Tat geführt haben. Aus Sicht der Vorinstanz blieb damit das konkrete Tatmotiv letztlich unklar.