Zu dieser Zeit habe sich die Beschuldigte in der Wohnung des Opfers aufgehalten. Folglich habe sich die Beschuldigte mutmasslich dann die Nachrichten auf dessen Mobiltelefon angeschaut, was sich mit den Aussagen der Beschuldigten decke, auch wenn sie sich nicht ganz sicher gewesen sei. In einer dieser Nachrichten habe †E.________ an seinen Neffen geschrieben: «Hallo AQ.________, sieht süss aus mit dem Baby, melde mich im November bei euch …». Da †E.________ den bei der Beschuldigten noch bestehenden Kinderwunsch nicht mehr habe weiterverfolgen wollen, liege die Vermutung nahe, dass diese Nachricht, in der †E.__