11.18.2 Beweggründe Die Vorinstanz hielt fest, aufgrund der belasteten Beziehung zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann sei schwerlich ein anderes Motiv denkbar, als die sich zuspitzenden Differenzen im Zusammenhang mit der problembehafteten Beziehung. Daher überprüfte die Vorinstanz die Akten auf Hinweise bezüglich des konkreten Zeitpunkts und des auslösenden Umstands, bei dem das Tötungsmotiv entstanden sein könnte, wobei sie die gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Zerstörung des Mobiltelefons des Opfers als zentral erachtete (pag. 4848, S. 40 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).