Mit der Vorinstanz (pag. 4848, S. 40 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte dem Ausmass resp. der Gefährlichkeit der dem Opfer zugefügten Verletzungen bewusst gewesen sein musste. Als CC.________ (Sportlerin) war sie physisch und mental in der Lage, mit dem Baseballschläger heftige und gezielte Schläge auszuführen und ihr musste klar sein, dass sie damit tödliche Verletzungen verursachen würde. 11.18.2 Beweggründe