Während sich diese Vielzahl von Indizien in der Gesamtbetrachtung zu einem sehr deutlichen Bild zusammenfügt, fällt eine mögliche Dritttäterschaft aufgrund der konkreten Umstände als ausserordentlich unwahrscheinlich ausser Betracht (vgl. E. II.11.16.4 hiervor). Im Ergebnis bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. 11.18 Rückschlüsse auf die subjektive Seite und allenfalls auf die Beweggründe 11.18.1 Subjektive Seite Mit der Vorinstanz (pag.