wie auch ihr übriges Verhalten an diesem Morgen viele Fragen auf, die sich nur dadurch stimmig beantworten lassen, dass die Beschuldigte bereits vor dem Betreten der Wohnung des Opfers wusste, was sie dort erwarten würde (vgl. E. II.11.14.4 und E. II.11.15.4 hiervor). Auch diese Umstände sprechen für die Täterschaft der Beschuldigten. Während sich diese Vielzahl von Indizien in der Gesamtbetrachtung zu einem sehr deutlichen Bild zusammenfügt, fällt eine mögliche Dritttäterschaft aufgrund der konkreten Umstände als ausserordentlich unwahrscheinlich ausser Betracht (vgl. E. II.11.16.4 hiervor).