die Einstufung der Tat als Beziehungsdelikt fügen sich als weitere Indizien in das Gesamtbild ein (vgl. E. II.11.12.4 und E. II.11.13.4 hiervor). Letztlich werfen auch das angeblich plötzliche Auffinden des Wohnungsschlüssels des Opfers durch die Beschuldigte am Morgen des 19. Oktobers 2020 in W.________ wie auch ihr übriges Verhalten an diesem Morgen viele Fragen auf, die sich nur dadurch stimmig beantworten lassen, dass die Beschuldigte bereits vor dem Betreten der Wohnung des Opfers wusste, was sie dort erwarten würde (vgl. E. II.11.14.4 und E. II.11.15.4 hiervor).