(vgl. E. II.11.9.4 hiervor). Die bisher genannten Erkenntnisse bilden auch zeitlich eine logische und stimmige Abfolge, womit auch die Zeitschiene gemäss Anzeigerapport ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten darstellt (vgl. E. II.11.11.5 hiervor). Ferner war die Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Opfer zum Tatzeitpunkt stark belastet. Dieser Umstand sowie die Emotionalität der Tat resp. die Einstufung der Tat als Beziehungsdelikt fügen sich als weitere Indizien in das Gesamtbild ein (vgl. E. II.11.12.4 und E. II.11.13.4 hiervor).